Hausordnung
Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG
VV-Schulbetrieb – VVSchulB
Geschäftsordnung d. Konferenz d. SuS
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§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere
- der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
- die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
- die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge in den Sekundarstufen I und II,
- die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung,
- ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien sowie
- die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation gemäß § 44 Abs. 4, die Prüfungen, Vergleichsarbeiten und Testvorhaben.
(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.
(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über
- die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
- die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
- die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.
(4) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren minderjährige Kinder eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine Ersatzschule besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Informations- und Beteiligungsrechte gemäß den Absätzen 1 bis 3 das Recht, kostenfrei mit der Schule in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
(5) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über Angelegenheiten des schulischen Ausbildungsweges zu informieren. Auskünfte über persönliche schulische Angelegenheiten, insbesondere zum Leistungsstand, darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler eingewilligt hat. Die Schülerin oder der Schüler soll zuvor angehört und auf das Recht hingewiesen werden, die Einwilligung zu verweigern. Über die Verweigerung der Einwilligung werden die Eltern unterrichtet.
(6) Über wichtige persönliche schulische Angelegenheiten soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler unabhängig von einem entsprechenden Auskunftsbegehren informieren. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen zuvor angehört werden. Die Information der Eltern bedarf nicht der Einwilligung der Schülerin oder des Schülers. Als wichtige persönliche schulische Angelegenheiten gelten
- die bevorstehende und erfolgte Entlassung von der Schule,
- bei schwer wiegendem Fehlverhalten die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsmaßnahme,
- lang anhaltende unentschuldigte Fehlzeiten,
- die Nichtversetzung oder Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,
- die Nichtzulassung zu einer schulischen Prüfung,
- das Nichtbestehen einer schulischen Prüfung,
- die Gefährdung der Zulassung zu einer Abschlussprüfung und die Gefährdung des Bestehens der Abschlussprüfung sowie
- die Beendigung des Schulverhältnisses durch die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.
(7) Die Absätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet hat oder einen Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges besucht.
§ 64 Ordnungsmaßnahmen
(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
- die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
- die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
- die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als sechs Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als zehn Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs. Für die Aufnahme in eine andere Schule sind besondere Gründe nachzuweisen, die ein ordnungsgemäßes Verhalten für den zukünftigen Schulbesuch erwarten lassen.
(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.
(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
- die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
- die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
- die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.
(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Der Schulträger ist in die Gremien der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die ihn betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.
(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.
(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.
§ 76 Geschäftsordnung
(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.
(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen. Beratungstermine für die Gremien werden so festgelegt, dass allen Mitgliedern die Teilnahme regelmäßig möglich ist.
(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.
(5) Die erste Sitzung der Gremien findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. Für zukünftige Sitzungen können Gremien mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass diese als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.
§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 78 Wahlen
(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.
(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.
(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem
- mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,
- durch Niederlegung des Amtes,
- wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
- bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.
(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Das Gremium kann eine Nachwahl durchführen, wenn bisher für ein Wahlamt keine Person benannt wurde, eine Abwahl oder eine Niederlegung des Amtes erfolgt ist oder in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Absatz 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.
(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.
(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.
(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Abweichend von Satz 2 ist bei Wahlen von Personen gemäß § 136 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Personen gemäß § 137 Absatz 4, der Sprecherinnen und Sprecher gemäß § 138 Absatz 3 Satz 1 und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Personen gemäß § 139 Absatz 2 nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Jastimmen auf sich vereint oder, wenn nur eine Person zur Wahl steht, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Erhält keine Person diese Mehrheit im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 79 Wahlprüfung
(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
- bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
- bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
- bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.
(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.
§ 80 Kosten, Räume
(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.
(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt
- bei schulischen Gremien der Schulträger,
- bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
- bei Gremien auf Landesebene das Land.
§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 sind entsprechend ihres Alters und ihrer Verantwortungsfähigkeit an die Formen der schulischen Mitwirkung heranzuführen. Soweit die Schülerinnen und Schüler einer Klasse es wünschen, erfolgt abweichend von § 78 Absatz 1 die Wahl von Klassensprecherinnen oder Klassensprechern auch in den Jahrgangsstufen 1 bis 3. Die Schülerinnen und Schüler sind hierbei durch die Schule zu unterstützen.
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler
(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher ab der Jahrgangsstufe 4. Werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 Sprecherinnen und Sprecher gewählt, nehmen diese beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.
(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.
(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler beschließen, dass die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule direkt von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus dem Kreis der Schülerschaft gewählt wird. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule ist stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Schülerinnen und Schüler. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.
(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.
(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.
(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.
(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.
(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.